Nutte, Neger, Bildzeitung und der Presserat
Veröffentlicht: 30. Dezember 2015 Abgelegt unter: Skurriles, Besinnliches, Vermischtes | Tags: Neger Hinterlasse einen KommentarZum Jahresende etwas Versöhnliches: Alles wird gut. Oder auch nicht? Das mag jeder selbst am Schluss dieser Glosse, Posse, was auch immer, für sich beurteilen.
Ich hatte vor ein paar Monaten den →Fall jener verarmten, hochbetagten Rentnerin (600€ monatlich) aufgegriffen, die von einen Jugendlichen, der ihr gemeinsam mit zwei Kumpanen den Weg verstellte, mit der Floskel begrüßt wurde: „Alte Nutte, was willst Du?“. In Anbetracht der offensichtlichen Pigmentierung ihres Gegenübers revanchierte sich die alte Dame mit dem Worten: „Neger, geh dahin wo Du herkommst“. Das sollte ihr nach dem Willen deutscher Justizbehörden teuer zu stehen kommen. Die Burschen zückten ihre Smart-Phones und riefen die Polizei. Es gab einen Strafbefehl über 800€, denn angeblich hätte die 78-jährige die Jungs sogar geschlagen. Die alte Dame legte Widerspruch ein, der abstruse Vorwurf körperlicher Misshandlung fiel in der Gerichtverhandlung in sich zusammen, übrig blieb der „Neger“, der mit 100€ geahndet wurde.
https://hansberndulrich.wordpress.com/2015/05/14/neger-ist-schlimmer-als-nutte/
Monate später gab es eine Berufsverhandlung. Die Rentnerin wurde freigesprochen, blieb aber auf den Gerichtskosten sitzen. Hier die Fortsetzung:
Soweit, so gut oder schlecht je nach Standpunkt. Ich hatte mich allerdings über eine äußerst üble Diffamierung der Rentnerin durch einen Schreiberling der Bildzeitung maßlos geärgert:
http://www.bild.de/regional/hamburg/poebelei/poebel-oma-angeklagt-40573982.bild.html
Diesen Herren namens Dino Schröder adressierte ich persönlich:
Sehr geehrter Herr Schröder,
kürzlich wurde ich auf Ihre Gerichtsreportage „Pöbeloma“ vom 17.4. aufmerksam. Auch andere Zeitungen hatten über diesen Fall berichtet, allerdings in einer etwas ausführlicheren Darstellung . Was ich in Ihrem Artikel vermisse: Die Nutte! Daher meine Frage an Sie: War nicht nur der „Neger“, sondern auch die „Nutte“ Thema der Verhandlung? Oder ist die Nutte in Wirklichkeit eine Ente der übrigen Gazetten? Waren Sie persönlich im Gerichtssaal während der ganzen Sitzung zugegen?
http://www.hamburger-wochenblatt.de/barmbek/polizei/als-neger-bepoebelt-d23450.html
Der kleine „Benjamin“, wie Sie ihn nennen, scheint ja nach anderen Berichten für sein Alter schon deftige Schimpfwörter zu kennen. Wie groß ist der eigentlich? 150, 160, 170 cm? Wer kam eigentlich auf die Idee, daß eine fast Achtzigjährige eine Gruppe Jugendlicher tätlich angegriffen haben soll?
Angeblich soll gegen das Urteil Berufung eingelegt werden. Berichten Sie weiter über den Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Ulrich
Dino Schröder antwortete nicht. Und auch die Redaktion bleibt stumm. So legte ich denn Beschwerde ein beim deutschen Presserat. Hier die Begründung:
Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“
1. Die Bezeichnung der alten Dame als „Pöbeloma“ ist schwer verunglimpfend.
- Die Berichterstattung ist unvollständig und damit sinnentstellt. Denn zuvor hatte der farbige Jugendliche gesagt: „Alte Nutte, was willst Du?“ Als Quelle das Hamburger Abendblatt vom 17.4.2015: Die Version von Elke W: Von Weitem habe sie geklingelt, als sie gesehen habe, dass der Junge stocksteif auf dem Fahrradweg stand. Und er rief: “Du Nutte, was willst du?!”, sagt Elke W. Sie will ihn darauf zur Rede gestellt haben, worauf John rotzfrech entgegnet: “Ich darf stehen, wo ich will.” Da sei ihr der “Neger” über die Lippen gerutscht, sie habe sich sofort dafür entschuldigt.
- Weitere Sinnentstellung in der Reportage des Dino Schröder: „Laut Staatsanwaltschaft soll die Frau den schwarzen Jungen sogar geschlagen haben. Doch diese Vorwürfe entkräftete der Junge Donnerstag im Amtsgericht.“ Tatsächlich hatte der „Beleidigte“ die alte Frau wegen Schlägen angezeigt. Das Hamburger Abendblatt zitiert hingegen korrekt die Aussage des Kumpanen: “Vielmehr habe John die alte Dame zuerst beleidigt, und “Nutte” sei durchaus ein für seinen Freund gebräuchliches Wort. Und die Schläge? Fehlanzeige.“
- Die großformatige, durch einen dünnen Balken kaum kaschierte Abbildung der Elke W. zusammen mit ihrer Altersangabe verstößt gegen den Schutz der Persönlichkeit und damit gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Denn damit kann jeder die alte Frau identifizieren. Das Urteil gegen Elke W. wurde inzwischen von der höheren Instanz am 21. Juli diesen Jahres ersatzlos aufgehoben. Es wäre ein Zeichen von Anstand für die Hamburger Bildzeitung gewesen, auch darüber zu berichten. So steht die Verunglimpfung als „Pöbeloma“ weiter im Raum.
Um es kurz zu machen: Meine Beschwerde wurde abgelehnt. Allerdings denkbar knapp: Die sechsköpfige Jury stimmte mit drei zu drei Stimmen. In einem solchen Fall sehen die Statuten des deutschen Presserates vor, daß keine Rüge ausgesprochen. Immerhin: Der Bildzeitung bereitete es Unannehmlichkeiten, der ursprüngliche Text der Online-Ausgabe mußte ergänzt werden. Der vollständige Text des Presserates findet sich im Anhang.
Happy End? Wie denkt Ihr?
Ich wünsche allen meinen Lesern einen guten Rutsch!
Euer Bernd
Hier der Text des Presserates:
- Zusammenfassung des Sachverhalts
- BILD Online berichtet am 16.04.2015 unter der Überschrift „Pöbel-Oma (78) beleidigt 11- Jährigen“ über ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Die Rentnerin habe am Tattag auf ihrem Fahrrad an einer Bushaltestelle vorbeifahren wollen. Dort habe eine Schülergruppe gewartet, darunter der 11-Jährige. Die Frau soll zu ihm gesagt haben: „Neger, du stehst im Weg. Geh mal in dein Land zurück.“ Dies habe sie vor Gericht eingeräumt, aber angegeben, dass sie sich sofort entschuldigt habe. Den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Frau habe den Jungen sogar geschlagen, habe dieser im Prozess entkräftet. Die Frau sei zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt worden.
- Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 1, 2, 8 und 9 des Pressekodex. Die Bezeichnung der Dame als „Pöbel-Oma“ sei schwer verunglimpfend. Die Berichterstattung sei unvollständig und damit sinnentstellt. Denn laut einem Artikel aus dem Hamburger Abendblatt vom 17.04.2015 habe die Frau geklingelt, als sie gesehen habe, dass der Junge auf dem Fahrradweg stand. Daraufhin habe dieser gerufen: „Du Nutte, was willst du?“ So zitiere das Hamburger Abendblatt auch einen Freund des Jungen. Dieser habe angegeben, dass der Junge die alte Dame zuerst beleidigt habe, und „Nutte“ ein für seinen Freund durchaus gebräuchliches Wort sei. Aufgrund der mit einem dünnen Balken kaum kaschierten Abbildung der Frau und zusammen mit ihrer Altersangabe, verstoße die Berichterstattung zudem gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex, weil sie für jeden identifizierbar werde. Das Urteil gegen die Frau sei inzwischen von der Folgeinstanz am 21.07.2015 aufgehoben worden. Auch darüber hätte die BILD-Zeitung berichten müssen.
- Zu der Beschwerde nimmt die Abteilung Medienrecht der BILD GmbH und Co. KG – Stellung. Sie teilt mit, dass ein Verstoß gegen die Ziffern 1, 2,8 oder 9 des Pressekodex nicht erkennbar sei. Der in Rede stehende Beitrag dokumentiere einen sehr skurrilen Strafprozess. Vor dem Hintergrund des Geschehenen sei die Bezeichnung der Angeklagten als „Pöbel-Oma“ ohne weiteres gerechtfertigt. Der Vorfall zeuge von einem tiefverwurzelten und im höchsten Maße verachtenswerten Rassismus. Dies gelte umso mehr, da die Beleidigung gegen einen so jungen Menschen geäußert worden sei. Die Bezeichnung „Pöbel-Oma“ sei vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt. Sie sei weder geeignet, die Menschenwürde der Angeklagten zu verletzen, noch diesen zu verunglimpfen oder verächtlich zu machen. Im Zusammenhang mit der zulässigen Prozessberichterstattung habe man auch das Foto der 78-jährigen veröffentlichen dürfen, zumal die Perspektive bewusst so gewählt und die Angeklagte mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht worden sei, so dass sie nicht für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar sei.Die Berichterstattung sei auch mitnichten „unvollständig“ oder „unwahr“. Der Bericht lasse nicht aus, dass die Rentnerin sich nach dem Vorfall bei den Jungen entschuldigt habe. Es habe im Prozess gar nicht bewiesen werden können, dass der Junge die Rentnerin als „Nutte“ bezeichnet habe. Die Informationen, die der Beschwerdeführer hierzu zu haben glaube, seien schlicht falsch. Es werde im Bericht keineswegs so dargestellt, dass die Rentnerin den Jungen geschlagen habe. Es werde lediglich die wahre Tatsache berichtet, dass die Staatsanwaltschaft die Rentnerin zusätzlich wegen Körperverletzung angeklagt hatte. Im selben Absatz werde klargestellt, dass diese Vorwürfe entkräftet worden seien. Darüber, dass das Urteil gegen die Angeklagte in der nächsten Instanz aufgehoben wurde, habe der Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels keine Information Vorgelegen. Der Termin für die Berufungsverhandlung habe sich nicht auf der Liste der Staatsanwaltschaft befunden. Letztlich werde die Bezeichnung „Pöbel-Oma“ jedoch auch durch die Aufhebung des Urteils nicht unzulässig. Die rassistische Beleidigung gegenüber dem 11-jährigen sei nachweislich in dieser Form ausgesprochen worden. Die Bezeichnung sei daher weiterhin als Meinungsäußerung zulässig.
- Unabhängig davon habe die Redaktion den Hinweis des Beschwerdeführers zum Anlass genommen, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachzufragen. Nachdem diese die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bestätigt habe, habe die Redaktion die Berichterstattung durch einen entsprechenden „Hinweis der Redaktion“ ergänzt.
- Erwägungen des Beschwerdeausschusses: Bei der Bezeichnung „Pöbel-Oma“ handelt es sich nach Auffassung der Mehrheit der Ausschussmitglieder um eine Bewertung, die als Meinungsäußerung zulässig ist, weil sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Darstellung, die Angeklagte habe den Jungen „angepöbelt“, ist von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten getragen.Die Frage, ob der Junge die Angeklagte zuerst beleidigt hatte, konnte im Prozess offenbar nicht abschließend geklärt werden. Die Mitglieder des Ausschusses bemängeln aber, dass das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht ausreichend darstellt. Dass die Rentnerin den Jungen geschlagen habe wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Artikel nicht behauptet.
- Nicht der gemäß Ziffer 2 in Verbindung mit Richtlinie 13.1*’* des Pressekodex gebotenen Sorgfalt entspricht es, dass die Redaktion nicht auch darüber berichtet hat, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagte in der nächsten Instanz wegen geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt wurde. Jedoch berücksichtigt der Ausschuss den Umstand, dass der Termin für die Berufungsverhandlung sich offenbar nicht auf der entsprechenden Liste der Staatsanwaltschaft befunden hat und die Redaktion dem Sorgfaltsverstoß durch den ergänzenden „Hinweis der Redaktion“ auf die Verfahrenseinstellung abgeholfen hat.
- Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gehen mehrheitlich davon aus, dass die Betroffene durch die Berichterstattung für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar wird. Die vorgenommene Unkenntlichmachung der Augenpartie der Angeklagten auf dem Foto empfinden die Mitglieder des Ausschusses als unzureichend. Allerdings berücksichtigen Sie, dass das Verhalten der Angeklagten – die ihr vorgeworfene rassistische Beleidigung eines 11-Jährigen – Gegenstand eines öffentlichen Strafprozesses war.
- Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1, 2,8 und 9 des Pressekodex für begründet zu erklären, findet im Beschwerdeausschuss keine Mehrheit.
- Ergebnis
- Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1, 2, 8 und 9 des Pressekodex für begründet zu erklären, ergeht mit drei Ja-Stimmen und drei Nein-Stimmen. Nach der Spruchpraxis des Deutschen Presserats ist ein Antrag, für den sich im Ausschuss keine Mehrheit findet, als unbegründet zurückzuweisen.